Stundenvergütungssätze für nebenamtlich tätige Kirchenmusiker im Rahmen eines Werkvertrags oder des Übungsleiterfreibetrags
(Stand 1.1.2025, vgl. KABl 2024, 362 - 364)
Die Stundenvergütungssätze für nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden von Aufsicht wegen festgesetzt. Notwendige Vor- und Nachbereitungszeiten sind mit diesen ebenfalls abgegolten. Welcher Stundenvergütungssatz maßgebend für die Bezahlung der nebenamtlich tätigen Kirchenmusikerin bzw. des nebenamtlich tätigen Kirchenmusikers ist, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen (siehe nachfolgende Tabelle). Ausgangspunkt für den Stundenvergütungssatz ist die Qualifikation der nebenamtlich tätigen Kirchenmusikerin bzw. des nebenamtlich tätigen Kirchenmusikers.
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann nebenamtlich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern eine Zulage bis zu 17 v. H. des anzuwendenden Stundenvergütungssatzes zusätzlich gewährt werden (KABl 2023, 35).
Die Zulage bis zu 17 v. H. muss durch den (Gesamt-) Kirchengemeinderat beschlossen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen. Die Entscheidungsbefugnis kann auch auf den leitenden Pfarrer vor Ort übertragen werden.
Kategorie | Qualifikation | Std.satz | Std.satz + max. 17 % |
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VI | -Chorleiterinnen/Chorleiter mit grundlegenden Fähigkeiten als Chorleiterin/ Chorleiter -Organistinnen/Organisten mit grundlegenden Fähigkeiten als Organistin/Organist | 27,24 € | 31,87 € |
V | - Absolventinnen/Absolventen von Musikhochschulen in fachfremden Studiengängen - Absolventinnen/Absolventen einer Pädagogischen Hochschule im Fach Musik in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer Berufsfachschule für Musik in Ausbildungsgängen mit dem Hauptfach Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer Pädagogischen Hochschule im Fach Musik mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten -Absolventinnen/Absolventen einer Berufsfachschule für Musik in Ausbildungsgängen mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten | 28,39 € | 33,22 € |
IV | -Absolventinnen/Absolventen eines diözesanen oder landeskirchlichen Kinderchorleitungskurses in der Tätigkeit als Kinderchorleiterinnen/Kinderchorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen Teilbereichsqualifikation oder D-Ausbildung im Bereich Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen Teilbereichsqualifikation oder D-Ausbildung im Bereich Orgel in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten -Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen Popchorleitungskurses in der Tätigkeit als (Pop-) Chorleiterinnen/ (Pop-) Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen Popchorleitungskurses in der Tätigkeit als Bandleiterinnen/Bandleiter | 33,31 € | 38,98 € |
III | -C-Kirchenmusikerinnnen/C-Kirchenmusiker (Absolventinnen/Absolventen einer diözesanen oder landeskirchlichen C-Ausbildung) -Kirchenmusikerinnnen/Kirchenmusiker mit C-Teilexamen im Fach Orgel in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten -Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit C-Teilexamen im Fach Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Studierende der Kirchenmusik ab dem 5. Fachsemester -Studierende an Musikhochschulen in Studiengängen mit dem Hauptfach Chorleitung ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit Chorleiterinnen/Chorleiter -Studierende der Schulmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Studierende an Musikhochschulen in Studiengängen mit dem Hauptfach Orgel ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten --Studierende der Schulmusik an einer Staatlichen Hochschule für Musik mit dem Hauptfach Orgel ab dem 5. Fachsemester in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten | 38,45 € | 44,98 € |
II | -B-Kirchenmusikerinnen/B-Kirchenmusiker (Bachelor Kirchenmusik) -Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künsterlischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Absolventinnen/Absolventen von Musikhochschulen (Bachelor of Music) in Studiengängen mit dem Hauptfach Chorleitung in der Tätigkeit als Chorleiterinnen/Chorleiter -Schulmusikerinnen/Schulmusiker mit künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten -Absolventinnen/Absolventen von Musikhochschulen (Bachelor of Music) in Studiengängen mit dem Hauptfach Orgel in der Tätigkeit als Organistinnen/Organisten | 45,94 € | 53,75 € |
I | -A-Kirchenmusikerinnen/A-Kirchenmusiker (Master Kirchenmusik) | 53,38 € | 62,45 € |
Eine unterjährige oder rückwirkende Anpassung der Stundensätze findet nicht statt. Die Sätze der nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden dynamisiert, indem die Tarifsteigerungen (bezogen auf das Gesamtvolumen) zum 01.01. eines Jahres übernommen und spätestens im Dezember des Vorjahres bekannt gegeben werden. Die Steigerungen erfolgen centgenau (KABl 2023, 35).
Ergänzend sei auf die im Folgenden wiedergegebenen Hinweise zum Übungsleiterfreibetrag und zum Werkvertrag (KABl 2016, 196) verwiesen:„
Nebenamtlich tätige Kirchenmusiker sind häufig entweder als selbstständig Tätige (als Chorleiter im Rahmen eines Werkvertrags §§ 631 ff BGB) oder als Ehrenamtliche (als Organist im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags § 3 Nr. 26 EStG) aktiv. Diese sind damit nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig, sodass die Regelungen der KODA für Arbeitsverhältnisse (wie z. B. AVO-DRS, OkB-DRS usw.) keine Anwendung finden.
Daher besteht neben den Stundenvergütungssätzen kein Anspruch auf weitere Leistungen wie Lohnfortzahlung, Urlaubsansprüche und Anspruch auf Sonderzahlungen. Zusätzliche Vereinbarungen, die die Zahlung solcher Leistungen durch zusätzliche Stundenvergütungssätze beinhalten, sind nicht möglich und dürfen nicht vereinbart bzw. vergütet werden.“
„Selbstständig Tätige als Chorleiter im Rahmen eines Vertrags über freie Mitarbeit §§ 631 ff BGB (Werkvertrag)
Die Selbstständigkeit bei Chorleitern wurde auf Antrag im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens immer wieder anerkannt. Deshalb kann nach unserer Meinung mit reinen Chorleitern ein Werkvertrag (Vertrag über freie Mitarbeit) nach diözesanem Muster abgeschlossen werden. Auch bei kombinierter Tätigkeit Chorleiter-/Organistendienst mit überwiegender Chorleitertätigkeit kann ein Werkvertrag geschlossen werden.
Nur im Zusammenhang mit der Werkleistung können dann auch durch den Chorleiter Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden. Auf die im Rahmen der Aufsicht veröffentlichten Entfernungsgrenzen (Hin- und Rückfahrt darf erstattet werden, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Erfüllungsort mehr als drei und maximal 25 Straßenkilometer beträgt) und Erstattungssätze (§ 6 Abs. 2 Landesreisekostengesetz BW) wird verwiesen.
Beispiel:
Wohnort–Erfüllungsort: einfache Fahrtstrecke 4 km
Hin- und Rückfahrt: 4 km + 4 km = 8 km Erstattung
Die Beträge sind brutto zur Auszahlung zu bringen, da die Versteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit den selbstständig Tätigen selbst obliegt.
Organistendienste im Rahmen eines Werkvertrags sind grundsätzlich nicht möglich. Aufgrund der in der Vergangenheit durchgeführten Statusfeststellungsverfahren ging die BFA in der Regel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus.
Zu beachten ist, dass Chorleiter auch ehrenamtlich tätig sein können, dann darf aber keine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags (Vertrag über freie Mitarbeit) vereinbart werden, es gelten dann die Rahmenbedingungen des Übungsleiterfreibetrags.
Ehrenamtlich Tätige (im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags § 3 Nr. 26 EStG)
Organistendienste (auch: kombinierte Tätigkeit Chorleiter-/Organistendienst mit überwiegender Organistentätigkeit) erfolgen meist als ehrenamtlich Tätige im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG.
Zu beachten ist, dass Chorleiter auch ehrenamtlich tätig sein können, dann darf aber keine selbstständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrags (Vertrag über freie Mitarbeit) vereinbart werden.
Die Einnahmen aus der Beschäftigung sind maximal bis zur festgelegten Höhe steuerfrei. Eine entsprechende Erklärung zur Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem jeweils aktuellen diözesanen Muster muss vor der Auszahlung vorliegen bzw. vorgelegt werden.“